Dezember-Soforthilfe (Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz – EWSG)

Sehr geehrte Mieterinnen und Mieter, 

wir informieren Sie darüber, dass die Bundesregierung am 14. November 2022 der Dezember-Soforthilfe für Letztverbraucher von Erdgas und Wärme zugestimmt hat. Das Gesetz darüber ist am 19. November in Kraft getreten. Hiermit wird eine Entlastung der Wärmeversorgungsunternehmen, aber auch eine Entlastung der Vermieter vorgenommen. Diese Entlastung wird aus Mitteln des Bundes finanziert.

Diese Entlastung geben wir mit der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode 2022 an Sie weiter, die im Jahr 2023 erstellt wird.

Zusätzlich gilt für Mieter von Wohnraum folgende Sonderregelung:

Für alle Mieter, deren Vorauszahlungen für Betriebskosten (Heizkosten) aufgrund der steigenden Kosten für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme in den letzten neun Monaten vor dem 19. November 2022 erhöht wurden, besteht die Möglichkeit, diese Vorauszahlung (Heizkosten) im Dezember 2022 um diesen Erhöhungsbetrag zu kürzen.

Mieter, für die in diesem Zeitraum eine Vorauszahlung von Betriebskosten (Heizkosten) für leitungsgebundenes Erdgas erstmalig (Abschluss des Mietvertrages) vereinbart wurde, können ihre Vorauszahlung für den Monat Dezember um ein Viertel kürzen.

Sofern Sie nichts unternehmen, wird die erhöhte Betriebskostenvorauszahlung (Heizkosten) für Dezember 2022 im Rahmen der Heizkostenabrechnung in jedem Fall zu Ihren Gunsten verrechnet.

Die Bundesregierung hat zum Thema "Dezember-Soforthilfe" ein gesondertes Informationsschreiben zur Verfügung gestellt. Dieses können Sie unter folgendem Link abrufen:

https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Module/entscheidungsfinder-gas-abschlag-dezember/entscheidungsfinder.htm