Betriebskosten sind ein fester Bestandteil des Mietverhältnisses. Auf dieser Seite erläutern wir, welche Kosten dazugehören, wie sie abgerechnet werden und an wen Sie sich bei Fragen wenden können.
Zu den Betriebskosten (Nebenkosten) zählen alle Kosten, die dem Eigentümer regelmäßig durch den Betrieb des Gebäudes oder Grundstücks entstehen. Dazu gehören beispielsweise Kosten für Müllabfuhr, Grünpflege, Reinigung und Winterdienst.
Durch Ihr Wohnverhalten haben Sie Einfluss auf die Höhe der Betriebskosten, zum Beispiel durch richtige Mülltrennung, die ordnungsgemäße Entsorgung von Sperrmüll sowie Ihr Heizverhalten.
Die Abrechnung erfolgt einmal jährlich.
Das Abrechnungsschreiben erhalten Sie spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres.
Einen vertiefenden Einblick bietet zudem unser Interview „Betriebskosten machen heute einen spürbaren Teil der Miete aus“ mit Florian Salomo-Kunkel, unserem verantwortlichen Fachmann für Betriebs- und Heizkostenabrechnungen, der die Hintergründe und aktuellen Entwicklungen näher erläutert.
Betriebskosten sind laufende Kosten, die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Gebäudes und der dazugehörigen Außenanlagen entstehen. Dazu zählen insbesondere Kosten für Heizung und Warmwasser, Wasser und Abwasser, Müllentsorgung, Hausreinigung, Gartenpflege, Hausmeisterleistungen, Versicherungen sowie Allgemeinstrom.
Betriebskosten werden in kalte und warme Betriebskosten unterteilt:
Umlagefähig sind ausschließlich die Kostenarten, die in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) genannt und im Mietvertrag vereinbart sind. Nicht umlagefähig sind insbesondere Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Modernisierung sowie Verwaltungskosten.
Die monatliche Gesamtmiete setzt sich aus der Nettokaltmiete sowie den Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten und Heiz- bzw. Warmwasserkosten zusammen.
Die Abrechnung wird spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des jeweiligen Abrechnungszeitraums erstellt und zugestellt.
Erfolgt die Zustellung nach Ablauf der gesetzlichen Frist, können Nachforderungen grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden – es sei denn, die Verspätung ist nicht von uns zu vertreten. Ein Guthaben wird unabhängig davon ausgezahlt.
Der Abrechnungszeitraum umfasst in der Regel zwölf Monate (meist 1. Januar bis 31. Dezember). Der Nutzungszeitraum bezeichnet den Zeitraum, in dem die Wohnung tatsächlich gemietet wurde. Bei Ein- oder Auszug erfolgt die Abrechnung anteili
Auch nach einem Auszug erfolgt die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums, in dem der Auszug stattgefunden hat. Beispiel: Bei Auszug im März endet der Abrechnungszeitraum dennoch am 31. Dezember. Erst danach beginnt die gesetzliche Frist zur Erstellung der Abrechnung.
Eine Nachzahlung entsteht, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als die geleisteten Vorauszahlungen – z. B. durch gestiegene Preise oder höheren Verbrauch. In der Praxis liegt das oft an zwei Dingen: Entweder sind die Preise für einzelne Kostenarten (z. B. Energie oder Müllentsorgung) gestiegen – oder der Verbrauch war höher als erwartet, etwa durch intensiveres Heizen oder mehr Wasserverbrauch. Häufig kommt auch beides zusammen.
In begründeten Fällen kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. Bitte nehmen Sie hierfür frühzeitig Kontakt mit uns auf.
Ein Guthaben entsteht, wenn die Vorauszahlungen die tatsächlichen Kosten übersteigen. Das passiert zum Beispiel, wenn weniger verbraucht wurde als geplant oder wenn sich einzelne Kosten im Abrechnungszeitraum günstiger entwickelt haben als erwartet.
Ein Guthaben wird auch nach dem Auszug ausgezahlt, sofern keine offenen Forderungen bestehen.
Der Umlageschlüssel legt fest, nach welchem Maßstab die Betriebskosten verteilt werden, z. B. nach Wohnfläche, Verbrauch oder Nutzungseinheiten. Einfach gesagt: Er bestimmt, wie die Gesamtkosten auf die einzelnen Wohnungen aufgeteilt werden. Beispiel: Wird nach Wohnfläche abgerechnet, zahlt eine größere Wohnung mehr als eine kleinere – weil ihr Anteil am Gebäude größer ist.
Unterschiede ergeben sich insbesondere durch Wohnungsgröße, individuellen Verbrauch oder unterschiedliche Umlageschlüssel.
Änderungen können sich aus gesetzlichen Vorgaben, technischen Anpassungen oder Veränderungen in der Nutzung ergeben – sofern dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
Die Abrechnung erfolgt nach der Heizkostenverordnung. Die Kosten werden in Grundkosten und verbrauchsabhängige Kosten aufgeteilt.
Die Kosten für Wasserverbrauch und für die Erwärmung des Wassers werden getrennt erfasst. Dadurch entsteht keine doppelte Abrechnung, sondern eine transparente Aufteilung.
Mögliche Ursachen sind gestiegene Energiepreise, Witterungseinflüsse oder verändertes Heizverhalten. Ein häufiger Grund sind steigende Energiepreise – diese wirken sich direkt auf die Abrechnung aus. Auch ein kalter Winter oder eine längere Heizperiode können die Kosten erhöhen. Zusätzlich spielt das eigene Heizverhalten eine Rolle.
Auch bei gleichbleibendem Verhalten können sich die Kosten durch Witterung, Dauer der Heizperiode oder Preisentwicklungen verändern. Technische Änderungen können ebenfalls Einfluss haben. Selbst wenn Sie gleich heizen, können die Kosten schwanken. Ein milder Winter führt meist zu niedrigeren Kosten, ein kalter Winter zu höheren. Auch veränderte Energiepreise oder Anpassungen an der Heizungsanlage können sich auswirken.
Ja. Sie haben Anspruch auf Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege. Die Einsicht erfolgt nach Terminvereinbarung.
Die Aufbewahrung erfolgt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben.
Ja, sofern erforderlich. Grundlage ist die aktuelle Abrechnung sowie die zu erwartende Kostenentwicklung. Grundlage ist immer die letzte Abrechnung: Sie zeigt, wie hoch die tatsächlichen Kosten waren. Daraus wird abgeleitet, wie hoch die monatlichen Vorauszahlungen künftig sinnvollerweise sein sollten.
Da die Abrechnung vergangene Zeiträume betrifft, können zwischenzeitliche Kostensteigerungen eine Anpassung nach oben erforderlich machen, um zukünftige Nachzahlungen zu vermeiden. Ein Guthaben bezieht sich immer auf die Vergangenheit. Wenn sich die Kosten inzwischen erhöht haben (z. B. durch höhere Energiepreise), kann es trotzdem sinnvoll sein, die Vorauszahlung anzupassen. Ziel ist es, größere Nachzahlungen in der nächsten Abrechnung möglichst zu vermeiden.
Bitte wenden Sie sich schriftlich an uns – wir erläutern Ihnen die Abrechnung gern.
Bei Fragen zur Betriebskostenabrechnung können Sie sich jederzeit schriftlich an uns wenden.
Ja. Einwendungen können innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Abrechnung geltend gemacht werden.
Die Kosten werden zeitanteilig entsprechend der Mietdauer berücksichtigt.
Teilweise ja – z. B. durch bewusstes Heizen, sparsamen Wasserverbrauch und richtige Mülltrennung.
Ist der Verursacher bekannt, trägt dieser die Kosten. Andernfalls können die Kosten auf alle Mieterinnen und Mieter umgelegt werden, sofern sie umlagefähig sind (§ 2 Nr. 8 BetrKV)

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